Betriebskostenbelege
Eingetragen am Mai 25, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort
Recht auf Einsicht
Lange Zahlenkolonnen, unverständliche Posten: Viele Abrechnungen geben selbst Experten Rätsel auf. Wollen Mieter die Rechnung der laufenden Kosten der Wohnung, des Hauses nachvollziehen, haben sie das Recht, die Unterlagen für ihre Betriebskostenabrechnung zu prüfen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege und -rechnungen haben (BGH, Az. VIII 78/05). Dafür müssen sie sich jedoch an den Vermieter wenden.
Im Fall wollte ein Berliner Mieter die Abrechnung der Hausverwaltung überprüfen und forderte an die 300 Nachweise gegen Bezahlung der Kopierkosten an. Die Hausverwaltung lehnte das als „unzumutbaren Aufwand“ ab. Der BGH stellte sich auf ihre Seite. Mieter haben grundsätzlich kein Recht auf Kopien.
Kopien nur im Ausnahmefall
Eine Ausnahme haben die Richter jedoch zugelassen, und zwar dann, „wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann“. Das sei etwa der Fall, wenn der Vermieter sein Büro nicht am Wohnort des Mieters hat und es für den Mieter eine besondere Härte darstellen würde, den Vermieter aufzusuchen.
Kein Gewohnheitsrecht
In einer anderen Entscheidung stellte der BGH klar: Selbst wenn der Vermieter dem Mieter aus Gefälligkeit bereits einige Belegkopien zur Abrechnung übersandt hatte, resultiert daraus keine Verpflichtung. Der Vermieter kann den Service auch einstellen (BGH, Az. VIII ZR 71/06).
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