Rückgabe der Wohnung
Eingetragen am Juli 2, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort
Nicht rechtzeitige Rückgabe der Wohnung an die Hausverwaltung oder den Eigentümer
Dem Mieter obliegt die Verpflichtung, einen Termin zur Übergabe der Mietwohnung mit der Verwaltung zu vereinbaren.
Wenn der Mieter keinen Übergabetermin mit der Hausverwaltung vereinbart, steht auch niemand am vereinbarten Mietende vor der Tür. Dies widerum bedeutet, dass die Wohnung nicht zurück gegeben worden ist.
Wenn die Hausverwaltung einen neuen Vertrag mit einem Nachmieter geschlossen hat, dieser aber die Wohnung am Tag des vereinbarten Mietbeginns nicht übernehmen kann – weil der Vormieter die Wohnung noch nicht zurück gegeben hat – dann kann u. U. sogar ein Schadensersatz vom ausziehenden Mieter verlangt werden, wie z. B:
Forderung des Nachmieters:
Hotel- und Lagerkosten, Kosten für den Makler usw. usw.
Forderung der Hausverwaltung oder des Eigentümers:
Inserate, Maklerkosten (Innenprovision) usw. usw.
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Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keinen rechtlichen Ratgeber. Jeder Fall ist anders und muß individuell beurteilt werden.
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