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Kautionsrückgabe

Eingetragen am Juli 8, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort

Frage: Wie lange kann ich meine Kaution zurück verlangen?

gefragt am 08.07.2009 um 15:10 Uhr

Ich habe seit dem 01.01.09 eine neue Wohnung bezogen und meine vorherige wurde zum 01.02.09 gekündigt. Der Vermieter hat mir auch die alte Wohnung ohne jegliche Mängel schriftlich abgenommen. Und mir noch zugesichert das ich meine Kaution zurück erhalte. Doch leider ist bis heute noch nichts angekommen und ich warte seit halben Jahr auf mein Geld. Welche Frist gilt bei einer Kautionsrückerstattung? Gibt es überhaupt noch eine Chance, dass ich mein Geld zurück bekomme?
Die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung geben mir keine Auskunft.
Schriftlich habe ich die Verwaltung bereits 3 x aufgefordert und meine Kontedaten angegeben - so wie sie es mir aufgetrageb haben. Doch es passiert leider nichts von deren Seite aus.

Antwort: 3 bis 6 Monate

Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen. Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen. Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten. Sie liegt in etwa zwischen 2-6 Monaten. Steht die Heiz- oder Nebenkosten noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680; AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267), grundsätzlich jedoch nicht mehr als in Höhe von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen (AG Hamburg WM 97, 213). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen mehr bestehen (AG Kassel WM 84, 226).

D. h., die Kautionsabrechnung sollte innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass er das Geld komplett an den Mieter auszahlt. Er kann einen "angemessenen" Teil der Kaution für eventuelle Forderungen aus Betriebskostenabrechnung einbehalten.
Mit der Abrechnung für 2008 kann er sich bis zum 31.12.09 Zeit lassen, für den Monat Januar 09 sogar ein Jahr länger. Hier spielt also die Höhe der Kaution sowie die zu erwartenden Nachzahlungen eine Rolle.

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Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keinen rechtlichen Ratgeber. Jeder Fall ist anders und muß individuell beurteilt werden.


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