Betriebskostenarten
Eingetragen am Mai 25, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort
Betriebskosten: Neues nur mit Zustimmung
Welche Ausgaben der Vermieter abrechnen darf, ergibt sich zum Teil aus dem Gesetz, aber in erster Linie aus dem Mietvertrag. 17 Betriebskostenarten sind anerkannt.
Wartung ja, Reparatur nein
Grundregel: Nur laufende Kosten der Immobilie dürfen auf den Mieter umgelegt werden – damit sind die Ausgaben des Vermieters für Hausmeister, Wasser, Müllabfuhr, Treppenreinigung, Aufzugswartung, Grundsteuer und Immobilienversicherungen umlegbar. Nicht hingegen: Reparaturen, Neuanschaffungen oder die Neugestaltung des Gartens.
Neue Ausgaben kann der Vermieter nicht ohne dessen Zustimmung umlegen. Will etwa der Hauseigentümer die Abwicklung der Energieversorgung auslagern (Contracting), kann er die Kosten nur auf den Mieter abwälzen, wenn im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen ist oder wenn der Mieter der Umstellung zustimmt (BGH, Az. VIII ZR 54/04). Das gilt auch dann, wenn der „Contractor“ (Wärmelieferant) die Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert, urteilte der BGH (Az. VIII ZR 362/04).
Dachrinnen: Was Mieter zahlen müssen
Häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter: „sonstige Kosten“. Der Kurs der Rechtsprechung ist hier recht klar: Besondere Kosten, die nicht zu den 17 üblichen Posten zählen und nicht vertraglich explizit erwähnt und unterschrieben wurden, muss der Mieter nicht zahlen.
Mieter sollten daher wachsam sein, welche Posten sie Jahr für Jahr abnicken. So können die Kosten der Dachrinnenreinigung „sonstige“ Betriebskosten sein. Voraussetzung ist, dass die Umlegung im Mietvertrag konkret vereinbart wurde und dass die Arbeiten regelmäßig durchgeführt werden, die Kosten also laufend entstehen (BGH, Az. VIII ZR 167/03).
Stillschweigen = Zustimmung
Wer jahrelang die Kosten für die Dachrinnenreinigung bezahlt, geht eine Verpflichtung ein. Ein Mieter zahlte über zehn Jahre lang brav für die Reinigung, obwohl davon im Mietvertrag kein Wort stand. Als er plötzlich den Posten in der Abrechnung monierte, hielt der Bundesgerichtshof zum Vermieter und ging von einer stillschweigenden Vereinbarung zwischen beiden aus (BGH, Az. VIII ZR 146/03).
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