Umlage bei Leerstand
Eingetragen am Mai 25, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort
Unbewohnte Räume: keine Betriebskosten
Stehen Wohnungen im Mietshaus leer, stellt sich die Frage, wer für Wasser, Müll und andere Nebenkosten aufkommt.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Zumindest soweit die Betriebskosten nach Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt werden, muss der Vermieter die Kostenanteile für leer stehende Wohnungen zahlen. Das gelte auch für verbrauchsabhängige Kostenarten wie Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhlkosten (BGH, Az. VIII ZR 159/05).
Heizkostenabrechnung bei Leerstand
Rechnet der Vermieter die Heizkosten nach Verbrauch auf die Mieter um, muss er denGrundkostenanteil selbst schultern, der auf leer stehenden Wohnungen entfallen (BGH, Az. VIII ZR 137/03).
Vorteil für Mieter zählt
Befinden sich in einem Mietshaus auch Ladengeschäfte oder Büroräume, muss der Vermieter bei der Erstellung der Jahresabrechnung nicht immer zwischen gewerblich genutzten Mieträumen und Wohnungen unterscheiden. So lange die Wohnungsmieter durch eine einheitliche Abrechnung nicht schlechter gestellt werden, darf es sich der Vermieter einfach machen und einheitlich abrechnen (BGH, Az. VIII ZR 78/05).
Comments
One Response to “Umlage bei Leerstand”
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… da bringt der Einbau von Wasseruhren doch einiges…