Eigenbedarf
Eingetragen am Mai 25, 2009 in der Kategorie Urteile
Eine Kündigung aus Eigenbedarf ist für jeden Mieter ein "Schreckensszenarium". Wehren kann man sich kaum, und das Recht auf eine Ersatzwohnung ist nicht auf Dauer sicher.
Ein Wohnungsbesitzer ist nur zeitlich begrenzt dazu verpflichtet, einem Mieter nach einer Kündigung aus Eigenbedarf eine Ersatzwohnung anbieten. Eine alternative Unterkunft müsse nur während der Kündigungsfrist dem Mieter vorgeschlagen werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Darüber hinaus müsse der Vermieter eine freie Alternativwohnung nicht anbieten. Die Richter gaben damit der Räumungsklage eines Testamentsvollstreckers recht. Dieser hatte für eine Erbin im Juni 2005 eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in München ausgesprochen. Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil als eindeutige Schwächung der Mieterposition. (Az. VIII ZR 292/07).
Schützenhilfe aus Karlsruhe bekommen Mieter auch im Fall, wenn der Vermieter sein Eigentum für sich selbst oder seine Familie nutzen will. Will der Vermieter wegen Eigenbedarf dem Mieter kündigen, gelten dabei klare Regeln:
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er dem Mieter eine vergleichbare, ihm gehörende, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindliche, leer stehende Wohnung anbieten. Tut er es nicht, ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, entschied der BGH (Az. VIII ZR 276/02). Hat er keine andere Wohnung, hat der Mieter Pech.
Aber: Die Pflicht, eine leer stehende Wohnung anzubieten, besteht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so die Richter in einer weiteren Entscheidung (Az. VIII ZR 311/02).
Informationspflicht des Vermieters
Der Vermieter muss den gekündigten Mieter informieren, wenn der behauptete Eigenbedarfsgrund später wegfällt. Diese Hinweispflicht besteht ebenfalls nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, urteilte derBGH (Az. VIII ZR 339/04). Diese Entscheidung hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (1 BvR 31/06).
Abrisspläne: Kein Eigenbedarf
Findet der Mieter heraus, dass er der Abrissbirne weichen soll, hat er gute Karten, in der Wohnung zu bleiben. „Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung“, sagten die BGH-Richter. Damit hat der Vermieter keinenKündigungsgrund (BGH, Az. VIII ZR 188/03).
Tipp: Wer sich gegen so ein Vorgehen von Vermieterseite absichern will, sollte auf eine schriftliche Vereinbarung dringen. Die Abmachung, „auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wird verzichtet“, schützt Mieter laut BGH vor der Vertragsbeendigung nur, wenn beide unterschrieben haben (Az. VIII ZR 223/06).
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