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Eigenbedarfskündigung: BGH stärkt Mieterrechte

Eingetragen am Mai 26, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort, Urteile

Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, um einen Mieter zum Auszug zu zwingen, muss er dafür Schadenersatz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam war, der Mieter dies aber nicht erkannte.

HB KARLSRUHE. Mietern steht grundsätzlich Schadenersatz zu, wenn der Vermieter für eine Kündigung Eigenbedarf vortäuscht. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch, wenn die Kündigung formal unwirksam war.

Mieter und Vermietereinigten sich darauf, dass die Mieterin ( Berlin) aus ihrer Wohnung ausgezieht. Dem vorausgegangen waren mehrere Kündigungen wegen Eigenbedarf und die Androhung einer Räumungsklage.

Kurz nach dem Auszug boten die Vermieter das Haus über einen Makler an, verkauften es aber später nicht. Die Mieterin klagte daraufhin auf Rückgabe der Wohnung, alternativ auf Schadenersatz. Das Amtsgericht Schöneberg und das Kammergericht Berlin wiesen die Klage aber ab.

Der BGH entschied nun, dass der Mieterin Schadenersatz zusteht, auch wenn die Vermieter den Eigenbedarf nicht in der Kündigung angab und die Kündigung somit unwirksam war. Der Vermieter habe der Mieterin den Eigenbedarf als Grund genannt, diese habe zunächst keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln. Auch, dass sich Mieterin und Vermieter schon auf einen Auszug geeinigt hätten, ändere nichts an dem Anspruch auf Schadenersatz.

Die Karlsruher Richter wiesen den Fall an das Kammergericht Berlin zurück. Dieses muss nun klären, ob der Eigenbedarf tatsächlich vorgetäuscht war.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 231/07)

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