Flächenabweichung – fristlos kündigen
Eingetragen am Juni 1, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort, Urteile
Die Wohnung ist viel kleiner ist als im Vertrag angegeben – nun hat der Bundesgerichtshofes entschieden, dass Mieter ihre Wohnung auch nach Jahren noch fristlos kündigen dürfen.
Es ging um eine »ca. 100 Quadratmeter« große Wohnung. Tatsächlich war die Wohnung nur 77,37 Quadratmeter groß. Der Kläger bekam das Recht auf die fristlose Kündigung zugesprochen, obwohl er fast drei Jahre in der Wohnung wohnte (AZ: VIII ZR 142/08 vom 29. April 2009).
Bisher:
Der BGH hatte in der bisherigen Rechtssprechung anerkannt, dass die Miete vom Mieter bei Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent entsprechend herabgesetzt werden darf. Nun ist auch die fristlose Kündigung bei diesen Fällen zulässig, ohne dass der Mieter weitere besondere Begründungen anführen muss.
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