Betriebskosten
Eingetragen am Mai 25, 2009 in der Kategorie Frage und Antwort, Urteile
Abrechnung binnen zwölf Monaten
Seit der Reform im Jahr 2001 ist gesetzlich vorgegeben, dass der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abrechnen muss. Hat der Vermieter aber diese Frist verpasst, muss der Mieter auf die verspätete Vermieterabrechnung nicht nachzahlen. Hat der Mieter irrtümlich oder in Unkenntnis trotzdem gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 94/05).
Zu späte Abrechnung: Mieter muss nicht zahlen.
Schornsteinfeger, Treppenreinigung, Aufzugswartung: Eigentlich sind die Fragen zu den Betriebskosten zwar in den Paragrafen 556, 556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach darf im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter zusätzlich zur Miete auch die laufenden Kosten, die Betriebs- oder Nebenkosten, zahlt – meist als monatliche Vorauszahlung.
Weitere Nachforderungen nur im Ausnahmefall
Flattert nach der Jahresabrechnung noch eine weitere Abrechnung ins Haus, braucht der Vermieter gute Gründe für eine Nachforderung. Will er etwa nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist mehr Geld, weil er einen Posten vergessen hat, braucht sich das der Mieter nicht gefallen lassen.
Der Mieter muss jedoch zahlen, wenn der Vermieter für Verspätung nichts kann, etwa wenn dieser einen Gebührenbescheid der Stadt erst nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist erhält. Liegen dem Vermieter die Abrechnungsunterlagen vor, darf er sich nicht unnötig viel Zeit lassen. Im Regelfall muss er innerhalb von drei Monaten seine Nachforderungen geltend machen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 220/05).
Abrechnungszeitraum von 12 Monaten
Eine Abrechnung der "Nebenkosten" darf nur einen Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigen, also nicht z. B.: vom 01. November 2005 bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Dies entschied in einem Streitfall LG Gießen, Urteil v. 21.01.2009, Az. 1 S 288/08.
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